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Regeste

Art. 87 Abs. 2 SVG, Entschädigungsvereinbarung.
Die Angemessenheit einer Entschädigungsvereinbarung gemäss Art. 87 Abs. 2 SVG beurteilt sich nach den Umständen zur Zeit des Vertragsabschlusses (Bestätigung der Rechtsprechung).

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Referenzen

Artikel: Art. 87 Abs. 2 SVG