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Regeste

Art. 81 Abs. 3 SchKG. Soweit Staatsverträge über die Vollstreckung gerichtlicher Urteile bestehen, ist im Rechtsöffnungsverfahren zu entscheiden, ob das auf Geldzahlung oder Sicherheitsleistung gerichtete Urteil eines ausländischen Gerichts zur Vollstreckung zuzulassen sei (Erw. 1).
Art. 1 des Vollstreckungsabkommens mit Deutschland vom 2. November 1929. Der Vollstreckungsbefehl im Sinne von §§ 699 und 700 der deutschen ZPO kann in der Schweiz vollstreckt werden.

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Referenzen

Artikel: Art. 81 Abs. 3 SchKG