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Regeste

Art. 5 Abs. 2 lit. a Arbeitsgesetz.
1. Voraussetzungen der Unterstellung der Betriebe (Erw. 1 und 2).
2. Gesetzmässigkeit von Art. 12 Abs. 2 lit. c der Allgemeinen Verordnung (Erw. 3).
3. Unterstellung zweier rechtlich selbständiger Betriebe, welche wirtschaftlich eine Einheit bilden und zusammen zehn Arbeitnehmer beschäftigen (Erw. 4).