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Regeste

Art. 80h lit. b IRSG; Art. 2 lit. a, b und d IRSG.
Wer ein Bankkonto unter falschem Namen eröffnet, ist grundsätzlich nicht beschwerdebefugt (E. 2.3.3).
In Berücksichtigung der Menschenrechtslage in Nigeria ist die Rechtshilfeleistung von der Erfüllung gewisser Bedingungen abhängig zu machen (E. 6).

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Referenzen

Artikel: Art. 80h lit. b IRSG, Art. 2 lit. a, b und d IRSG