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Regeste

Art. 116 Abs. 1 und 2 BV.
1. Sprachenfreiheit als ungeschriebenes Grundrecht der Bundesverfassung; kantonale Kompetenz zur Ordnung der Unterrichtssprache in den öffentlichen Schulen; Territorialitätsprinzip (Erw. 2 a und b).
2. Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichtes (Erw. 3 a); keine willkürliche Auslegung des kantonalen Rechtes durch die Kantonsbehörden (Erw. 3 c).
3. Fehlende Verletzung der Sprachenfreiheit (Erw. 4).

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 116 Abs. 1 und 2 BV