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Regeste

Art. 26 Abs. 2 BVG, Art. 24 Abs. 2 BVV2, Art. 40 UVG. Taggelder der Unfallversicherung sind bei der Berechnung der Überentschädigung zu berücksichtigen.
Art. 24 Abs. 1 und 5 BVV2
- Eine Leistungsanpassung von 10% gilt grundsätzlich als wesentliche Veränderung der Verhältnisse im Sinne von Art. 24 Abs. 5 BVV2.
- Frage offengelassen, ob Kinderzulagen zum mutmasslich entgangenen Verdienst zählen und ob dieser der Teuerungs- und Reallohnentwicklung anzupassen ist.

Inhalt

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Referenzen

Artikel: Art. 26 Abs. 2 BVG, Art. 40 UVG