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Regeste

Art. 25bis IVG und Art. 23 Abs. 7 UVV.
Die Invalidenversicherung hat das bei einer Eingliederung einsetzende Taggeld aufgrund von Art. 25bis IVG nicht nur dem bis zu diesem Zeitpunkt tatsächlich bezogenen Taggeld der Unfallversicherung anzupassen, sondern auch späteren Taggelderhöhungen, welche der Unfallversicherer im Hinblick auf die mutmassliche Lohnentwicklung gestützt auf Art. 23 Abs. 7 UVV vorgenommen hätte.

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Artikel: Art. 25bis IVG, Art. 23 Abs. 7 UVV