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Art. 4 BV; Missachtung von Vorschriften eines Gesamtarbeitsvertrags.
Eine gesamtarbeitsvertragliche Bestimmung, wonach bei der Berechnung der vereinbarten periodischen Lohnerhöhungen vom tatsächlich bezahlten Gehalt auszugehen ist, hat normative Wirkung; ihre Missachtung stellt eine Verletzung von klarem Recht und damit einen Verstoss gegen Art. 4 BV dar.
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Artikel: Art. 4 BV