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Regeste

Art. 251 Ziff. 1 StGB; Falschbeurkundung.
Das Hochtreiben des Börsenkurses einer Aktie durch künstliche Eingriffe in den Preisbildungsprozess durch Angestellte einer Bank führt weder zu einem unwahren Depotauszug für die Kunden noch zu einer unrichtigen Buchführung der Bank (E. 4.2).

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Referenzen

Artikel: Art. 251 Ziff. 1 StGB