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Regeste

Art. 66 Abs. 4 SchKG.
Öffentliche Bekanntmachung eines Zahlungsbefehls in einem Fall, wo zwar der ausländische Wohnort des Schuldners bekannt, die Übermittlung der Urkunde aus bestimmten Gründen (die auf Seiten der Schweiz liegen) jedoch ausgeschlossen ist.

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Artikel: Art. 66 Abs. 4 SchKG