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Regeste

Anrufung des Gerichts nach ärztlicher fürsorgerischer Unterbringung; Erfordernis eines Gutachtens bei psychischer Störung (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB).
Im Falle einer psychischen Störung ist ein Gutachten einer sachverständigen Person erforderlich (E. 3).

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Referenzen

Artikel: Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 3 ZGB, Art. 450e Abs. 3 ZGB