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Regeste

Anfechtung der Ehelichkeit (Art. 253 ff. ZGB).
1. Arglistige Verleitung zur Anerkennung der Ehelichkeit. Art. 257 Abs. 1 ZGB. Hinsichtlich der dem Ehemann anlässlich der Anerkennung der Ehelichkeit zugesicherten Befreiung von der väterlichen Unterhaltspflicht fällt grundsätzlich nur eine Arglist des für das Kind handelnden Beistandes oder der Vormundschaftsbehörde in Betracht, eine Arglist der Mutter dagegen nur dann, wenn sie dem für das Kind handelndenBeistand oder vormundschaftlichen Organ bekannt war (Art. 28 OR, der auch auf Leistungsverträge des Familienrechts anzuwenden ist). (Erw. 1).
2. Die Zuständigkeit zu Anordnungen im Sinne von Art. 282 ZGB bestimmt sich nach Art. 376 ZGB. Die Genehmigung eines Vertrages über die elterliche Unterhaltspflicht kann nicht gültig erklärt werden durch die hiezu offensichtlich unzuständige Vormundschaftsbehörde des ausserhalb des Wohnsitzkantons gelegenen Heimatortes. - Einem vorbehaltlosen Verzicht auf väterliche Unterhaltsleistungen darf die Vormundschaftsbehörde nicht zustimmen. - Wo befindet sich der Wohnsitz eines innert 300 Tagen nach der Scheidung seiner Eltern geborenen Kindes, über dessen Zuweisung das Scheidungsurteil nicht befunden hat? Frage offen gelassen. - Bedeutung des Verzichts der Mutter auf Beiträge des Vaters für das Kind. (Erw. 2).

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Artikel: Art. 253 ff. ZGB, Art. 257 Abs. 1 ZGB, Art. 28 OR, Art. 282 ZGB mehr...