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Regeste

Art. 13b Abs. 1 lit. c, Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG und Art. 2 der Schlussbestimmungen des Bundesgesetzes über Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht; Untertauchensgefahr, Verhältnismässigkeit der Ausschaffungshaft bei hängigem Verfahren über die Aufenthaltsberechtigung (Art. 7 ANAG).
Wesentliche tatsächliche Vorkommnisse nach dem Inkrafttreten der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht dürfen bei der Prognose über die Untertauchensgefahr im Licht des früheren Verhaltens bewertet werden (E. 2).
Für die Anordnung der Ausschaffungshaft genügt nach Art. 13b Abs. 1 ANAG ein erstinstanzlicher, nicht notwendigerweise auch rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid. Mit dem Vollzug der Wegweisung muss aber in absehbarer Zeit zu rechnen sein, ansonsten die Haft unverhältnismässig ist. Verhältnismässigkeit vorliegend mit Blick auf den Stand des Verfahrens betreffend die Aufenthaltsberechtigung des mit einer Schweizerin verheirateten Ausländers verneint (E. 3).

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Referenzen

Artikel: Art. 13b Abs. 1 lit. c, Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG, Art. 7 ANAG, Art. 13b Abs. 1 ANAG