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Regeste

Art. 28 Abs. 4 UVV: Bestimmung des Invaliditätsgrades bei einem Versicherten in vorgerücktem Alter, der nach dem Unfall keine Erwerbstätigkeit mehr aufnimmt.
- Art. 28 Abs. 4 UVV, wonach der Invaliditätsgrad nach Massgabe der von einem Versicherten mittleren Alters erzielbaren hypothetischen Erwerbseinkommen zu bestimmen ist, hält sich im Rahmen der Delegationsnorm des Art. 18 Abs. 3 UVG und ist gesetzmässig (Erw. 4).
- Art. 28 Abs. 4 UVV verstösst nicht gegen Art. 36 Abs. 2 Satz 2 UVG; das vorgerückte Alter als solches gilt nicht als Gesundheitsschädigung im Sinne der erwähnten Gesetzesvorschrift (Erw. 5).
- Art. 28 Abs. 4 UVV lässt sich im Hinblick auf die Koordinationsregeln der beruflichen Vorsorge (Art. 34 Abs. 2 BVG, Art. 25 BVV 2) nicht beanstanden (Erw. 6).

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Artikel: Art. 28 Abs. 4 UVV, Art. 18 Abs. 3 UVG, Art. 36 Abs. 2 Satz 2 UVG, Art. 34 Abs. 2 BVG mehr...