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Regeste

Art. 48 LFV; Aussenlandungen von Luftfahrzeugen zu Ausbildungszwecken.
Nicht jede Aussenlandung, die ein noch relativ unerfahrener Inhaber eines Ausweises für Privat-Hubschrauberpiloten, der den Erwerb einer Erweiterung für Landungen im Gebirge anstrebt, in Begleitung eines Fluglehrers ausführt, erfolgt zu Ausbildungszwecken. Offengelassen, ob Aussenlandungen auf einer Höhe von weniger als 1100 m ü.M. Bestandteil einer Ausbildung zum Zweck des Erwerbs der Erweiterung für Landungen im Gebirge sein können.

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Referenzen

Artikel: Art. 48 LFV