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Regeste

Art. 87 OG
Eine staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung des Art. 4 BV, die sich gegen einen erstinstanzlichen kantonalen Entscheid richtet, ist auf alle Fälle unzulässig, wenn es nach dem kantonalen Prozessrecht möglich gewesen wäre, vorher an eine andere kantonale Instanz zu rekurrieren, welche in bezug auf die streitige Frage eine ebenso weite Überprüfungsbefugnis besitzt wie die staatsrechtliche Kammer.

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Referenzen

Artikel: Art. 87 OG, Art. 4 BV