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Regeste

Art. 66 Abs. 4 BGG; Gerichtskosten; Kostenbefreiung.
Die Kantone und die mit Vollzug betrauten kantonalen Durchführungsorgane im Sinne von Art. 76 Abs. 1 lit. c AVIG fallen unter die Befreiung von Gerichtskosten im Rahmen von Art. 66 Abs. 4 BGG (E. 4).

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Referenzen

Artikel: Art. 66 Abs. 4 BGG, Art. 76 Abs. 1 lit. c AVIG