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Regeste

Art. 81 Abs. 1 und 3, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; bedingte Entlassung eines Verwahrten; Beschwerdelegitimation eines kantonalen Amtes für Justizvollzug; Rückweisungsentscheid als Zwischenentscheid.
Das Amt für Justizvollzug hat keine eigenen, rechtlich geschützten Interessen an der Aufhebung eines Verwaltungsgerichtsentscheides, mit dem es gegen seinen Willen angewiesen wird, die Frage der bedingten Entlassung näher zu prüfen. Zur Erhebung einer Behördenbeschwerde zur Wahrung öffentlicher Interessen ist nur legitimiert, wem diese Befugnis von Art. 81 Abs. 3 BGG ausdrücklich zuerkannt wird (E. 1.1 und 1.2). Ein Rückweisungsentscheid ist ein Zwischenentscheid im Sinne des BGG (E. 1.3).

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Referenzen

Artikel: Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 81 Abs. 3 BGG