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Fürsorgerische Freiheitsentziehung im Anschluss an Massnahmen des Jugendstrafrechts.
Anordnung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung (Art. 397a Abs. 1 ZGB) zur Behandlung der Geisteskrankheit mit Blick auf den Wegfall einer entsprechenden Massnahme des Jugendstrafrechts (Art. 10 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 JStG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 und 3 JStG). Überprüfung der Rechts- und Verhältnismässigkeit der fürsorgerischen Freiheitsentziehung bei sexuellem Sadismus und einer Persönlichkeitsstörung vom antisozialen Typus (E. 2-9).

Inhalt

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Referenzen

Artikel: Art. 397a Abs. 1 ZGB, Art. 10 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 JStG, Art. 19 Abs. 2 und 3 JStG