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Regeste

Art. 87 IVV. Prüfung des Eintretens bei einem Revisionsgesuch nach Art. 87 Abs. 1 IVV: Die zur Neuanmeldung (Art. 87 Abs. 4 IVV) entwickelten Grundsätze gelten sinngemäss (Erw. 3).
Art. 41 IVG. Zeitliche Vergleichsbasis, wenn eine Rente revidiert wird, nachdem die ursprüngliche Rente bereits in einem früheren Revisionsverfahren geändert worden ist (Erw. 4a).

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Referenzen

Artikel: Art. 87 IVV, Art. 87 Abs. 1 IVV, Art. 87 Abs. 4 IVV, Art. 41 IVG