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Regeste

Art. 42 Abs. 2 IVG.
Neben der (retrospektiv zu beurteilenden) Wartezeit von 360 Tagen genügt es, dass die Hilflosigkeit analog zur Variante 2 von Art. 29 Abs. 1 IVG bloss voraussichtlich "weiterhin" andauert (Präzisierung der Rechtsprechung).

Inhalt

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 42 Abs. 2 IVG, Art. 29 Abs. 1 IVG