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Regeste

Art. 308 Abs. 2 ZGB; Vaterschaftsbeistandschaft.
Weigert sich die unverheiratete Mutter, die Identität des Vaters bekannt zu geben, muss die Kindesschutzbehörde dem Kind im Grundsatz einen Beistand bestellen, um die Zweckmässigkeit einer Feststellung des Kindesverhältnisses zum Vater zu prüfen (E. 2 und 3).

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Referenzen

Artikel: Art. 308 Abs. 2 ZGB