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Regeste

Das Urheberrecht an architektonischen Werken im Verhältnis zum Prinzip der sogenannten «freien Benützung» (Art. 3 Abs. 1 URG und Art. 11 Abs. 1 URG).
Bei der Beurteilung der Individualität oder Originalität des Werkes spielt der Freiheitsspielraum des Urhebers eine Rolle (Art. 4b). Definition des Prinzips der sogenannten «freien Benutzung» (E. 4c). Abgrenzung zwischen den tatsächlichen Feststellungen und den Rechtsfragen (E. 4d).

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Referenzen

Artikel: Art. 3 Abs. 1 URG, Art. 11 Abs. 1 URG