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Regeste

Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG; Handel mit Ecstasy; mengenmässig schwerer Fall.
Ecstasy ist keine harmlose Droge. Nach dem derzeitigen Wissensstand ist Ecstasy aber nicht geeignet, die körperliche oder seelische Gesundheit in eine naheliegende und ernstliche Gefahr zu bringen. Die Annahme eines mengenmässig schweren Falles scheidet deshalb aus. Vorbehalt der Änderung der Rechtsprechung, falls wesentliche neue Erkenntnisse zu den Gefahren von Ecstasy gewonnen werden sollten (E. 3).

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Referenzen

Artikel: Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG