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Regeste

Art. 153 Abs. 1 ZGB; Rentenanspruch des im Konkubinat lebenden, geschiedenen Ehegatten.
Das Konkubinat hat nur dann den Verlust des Rentenanspruchs zur Folge, wenn es dem rentenberechtigten Ehegatten wirtschaftlich ähnliche Vorteile wie eine Ehe bietet, was auf Grund der Umstände des Einzelfalles zu beurteilen ist (Präzisierung der Rechtsprechung).

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Referenzen

Artikel: Art. 153 Abs. 1 ZGB