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Regeste

Art. 30 Abs. 3 BV; Art. 54 ZPO; Justizöffentlichkeit; Zivilprozess.
Vergleichsgespräche im Zivilprozess, in denen das Gericht mit dem Ziel einer einvernehmlichen Beilegung des Streits zwischen den Parteien vermittelt, gelten nicht als Gerichtsverhandlung respektive Verhandlung im Sinne von Art. 30 Abs. 3 BV und Art. 54 Abs. 1 ZPO und sind daher nicht öffentlich (E. 2).

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Artikel: Art. 30 Abs. 3 BV, Art. 54 ZPO, Art. 54 Abs. 1 ZPO