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Regeste

Art. 37 Abs. 1 MVG: Anspruch auf Umschulung.
Für den Anspruch auf Umschulung ist unter anderm vorausgesetzt, dass der dauernde invaliditätsbedingte Minderverdienst zirka 20 % beträgt (analoge Anwendung der Rechtsprechung zu Art. 17 IVG in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung; Erw. 4).

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 37 Abs. 1 MVG, Art. 17 IVG

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