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Urteilskopf

121 IV 138


24. Urteil des Kassationshofes vom 15. Juni 1995 i.S. Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau gegen C. (Nichtigkeitsbeschwerde)

Regeste

Art. 27 und 106 Abs. 1 SVG; Art. 20 Abs. 2, 64 Abs. 5 und 115 Abs. 2 SSV; Weisung des EJPD vom 26. August 1993 über die Normierung von Signalen, Markierungen und Leiteinrichtungen im Strassenverkehr sowie von Strassenreklamen bei Tankstellen, Zusatztafel für Fahrzeugkombinationen zum Signal "Höchstgewicht".
Die Zusatztafel zum Signal "Höchstgewicht" erlaubt für die auf ihr abgebildeten Lastwagen mit Anhänger ein bestimmtes höheres Gewicht; sie ist gesetzmässig. Sie gilt nicht für Sattelschlepper mit Sattelanhänger (E. 2).

Sachverhalt ab Seite 139

BGE 121 IV 138 S. 139

A.- Am 27. April 1994 fuhr C. mit einem Sattelschlepper samt Sattelanhänger mit einem Betriebsgewicht von 24,200 t über die Reussbrücke in Sins/AG. Vor der Holzbrücke ist das Signal "Höchstgewicht 20 t" (Signal 2.16) angebracht. Unter dem Signal befindet sich eine Zusatztafel, auf welcher ein (zweiachsiger) Lastwagen mit einem (zweiachsigen) Anhänger über dem Vermerk "bis 28 t gestattet" abgebildet ist.

B.- Das Bezirksgericht Muri büsste C. am 19. September 1994 wegen Nichtbeachtens des Signals "Höchstgewicht 20 t" in Anwendung von Art. 90 Ziff. 1 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG (SR 741.01) mit 50 Franken.
Das Obergericht des Kantons Aargau sprach C. auf dessen Berufung hin am 24. Januar 1995 vom Vorwurf des Nichtbeachtens des Signals "Höchstgewicht 20 t" frei.

C.- Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, der Entscheid des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache zur Verurteilung von C. wegen Nichtbeachtens des Signals "Höchstgewicht 20 t" an die Vorinstanz zurückzuweisen.
C. beantragt die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Nach Ansicht der ersten Instanz betrifft die Zusatztafel "bis 28 t gestattet" gemäss dem darauf abgebildeten Piktogramm nur Lastwagen mit Anhänger, somit nicht auch Sattelschlepper mit Sattelanhänger, und gilt daher für letztere gemäss dem Signal ein Höchstgewicht von 20 Tonnen. Dieses Signal habe der Beschwerdegegner mit seinem Sattelschlepper samt Sattelanhänger mit 24,200 t Betriebsgewicht missachtet. Die Vorinstanz weist demgegenüber darauf hin, dass die Signalisationsverordnung für Signale und Zusatztafeln als Piktogramme nur Lastwagen und Gesellschaftswagen, aber weder Anhängerzüge noch Sattelschlepper vorsehe. Dem Beschwerdegegner könne "folglich kein Vorwurf daraus erwachsen, dass er davon ausging, für sein Fahrzeug gelte die Gewichtslimite von 28 t, weil es sich um einen Anhängerzug handle". "Daher" sei festzustellen, dass für eine Verurteilung des Beschwerdegegners gestützt auf Art. 27 Abs. 1 SVG "die gesetzliche Grundlage fehlt" und er deshalb in Gutheissung seiner Berufung
BGE 121 IV 138 S. 140
vom Vorwurf der Missachtung von Signalen gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 90 Ziff. 1 SVG freizusprechen ist.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, zwar enthalte die Signalisationsverordnung und deren Anhang 2 selber keine Piktogramme beispielsweise für Anhängerzüge sowie für Sattelschlepper. Solche Piktogramme seien aber in Ziff. 4 der Schweizer Norm SN 640 819a der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute von 1989 vorgesehen. Die Schweizer Norm SN 640 819a bilde einen integrierten Bestandteil der Weisung des EJPD vom 26. August 1993 über die Normung von Signalen, Markierungen und Leiteinrichtungen im Strassenverkehr sowie von Strassenreklamen bei Tankstellen. Es handle sich dabei um eine Subdelegation der Rechtssetzungsbefugnis durch den Bundesrat an ein Departement. Eine solche Subdelegation sei nach Lehre und Rechtsprechung zulässig, zumal die genannte Schweizer Norm SN 640 819a rein technischer Natur sei. Sie habe ihre gesetzliche Grundlage unter anderem in Art. 115 Abs. 2 SSV (SR 741.21) sowie in Art. 2 SVG. Die Beschwerdeführerin weist darauf hin, dass in der erwähnten Schweizer Norm klar zwischen den Symbolen "Lastwagen mit Anhänger" einerseits (Z.8) und "Sattelschlepper" andererseits (Z.9) unterschieden werde. Aufgrund dieser klaren Unterscheidung sei eine Verwechslung zwischen den beiden Symbolen nicht möglich. Die Ausnahmeregelung auf der Zusatztafel bei der Reussbrücke in Sins - Höchstgewicht 28 t statt 20 t gemäss dem Vorschriftssignal - gelte daher nur für Lastwagen mit Anhänger, nicht für Sattelschlepper mit Sattelanhänger, welche eine ganz andere Gewichtsverteilung auf den Achsen aufwiesen. Der Beschwerdegegner habe sich demnach durch das Befahren der Brücke mit einem Sattelschlepper samt Sattelanhänger mit einem Betriebsgewicht von 24,200 t des Nichtbeachtens des Signals "Höchstgewicht 20 t" strafbar gemacht.
Der Beschwerdegegner macht geltend, die Signalisationsverordnung enthalte lediglich die Symbole für Lastwagen und Gesellschaftswagen und sehe keine Zusatztafel "Lastwagen mit Anhänger" vor. Die Weisung des EJPD vom 26. August 1993, welche die Anwendung einer Norm befehle, die von einer privatrechtlichen Vereinigung aufgestellt worden sei, könne keine gültige Rechtsgrundlage für eine Bestrafung bilden. Er sei mit guten Gründen davon ausgegangen, dass sein Sattelschlepper mit Sattelanhänger angesichts derselben Achsenzahl dem auf der fraglichen Zusatztafel abgebildeten Lastwagen mit Anhänger gleichzustellen sei. Für den Fall, dass das
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Legalitätsprinzip wider Erwarten nicht verletzt sein sollte, berufe er sich auf Rechtsirrtum.

2. Die Holzbrücke über die Reuss in Sins darf gemäss dem dort angebrachten Vorschriftssignal 2.16 (Art. 20 SSV) grundsätzlich nur von Fahrzeugen mit einem Betriebsgewicht von höchstens 20 t befahren werden. Sie darf gemäss der Zusatztafel von bestimmten Fahrzeugen mit einem Betriebsgewicht von höchstens 28 t benützt werden. Zu prüfen ist, ob die fragliche Zusatztafel mit dem darin enthaltenen Piktogramm eines Lastwagens mit Anhänger gültig ist und ob sie sich gegebenenfalls auch auf Sattelschlepper mit Sattelanhänger bezieht.
a) Eine Zusatztafel mit Fahrzeugsymbolen zeigt gemäss Art. 64 Abs. 5 SSV an, dass das Signal, dem die Tafel beigefügt ist, nur für die auf ihr dargestellten Fahrzeugarten gilt (z.B. "Schwere Motorwagen"; 5.08). Die Zusatztafel 5.08 gemäss Anhang 2 der SSV enthält die Piktogramme eines (zweiachsigen) Lastwagens bzw. eines (zweiachsigen) Gesellschaftswagens. Daraus kann indessen entgegen der Auffassung der Vorinstanz und der Ansicht des Beschwerdegegners nicht der Schluss gezogen werden, dass Zusatztafeln beispielsweise mit dem Piktogramm eines Lastwagens mit Anhänger in der SSV nicht vorgesehen seien.
Die "schweren Motorwagen" gemäss der Zusatztafel 5.08 nach dem Anhang 2 der SSV sind, wie sich schon aus Art. 64 Abs. 5 SSV ("z.B.") ergibt, nur ein Beispiel für Fahrzeugarten, die auf einer Zusatztafel mit Fahrzeugsymbolen abgebildet werden können. Auf einer solchen Zusatztafel im Sinne von Art. 64 Abs. 5 SSV dürfen mithin auch andere Fahrzeugarten abgebildet werden. Dabei kommen nicht nur diejenigen Fahrzeugsymbole in Betracht, welche in den Vorschriftssignalen gemäss Anhang 2 der SSV (Signale Nrn. 2.03 ff.) enthalten sind (anderer Auffassung offenbar BUSSY/RUSCONI, Code suisse de la circulation routière, 1984, Bem. zu Art. 64 SSV). Das ergibt sich deutlich aus Art. 20 SSV. Nach dieser Bestimmung schliesst das Signal "Höchstgewicht" (2.16) Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen aus, deren Betriebsgewicht den angegebenen Wert übersteigt (Abs. 1 Satz 1). Wird für Fahrzeugkombinationen auf beigefügter Zusatztafel zum Signal "Höchstgewicht" ein höheres Gewicht erlaubt, dürfen die einzelnen Fahrzeuge der Kombination den im Signal angegebenen Wert nicht übersteigen (Abs. 2). Die SSV sieht mithin gerade für das Vorschriftssignal "Höchstgewicht" spezielle Zusatztafeln für Fahrzeugkombinationen vor. Es liegt auf der Hand, dass die Fahrzeugkombination, für welche die Ausnahme vom
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Vorschriftssignal gelten soll, auf der Zusatztafel nicht nur in Worten beschrieben, sondern in Form eines Symbols dargestellt wird. Symbole für Fahrzeugkombinationen in einer Zusatztafel zum Signal "Höchstgewicht" finden somit ihre Grundlage in Art. 20 Abs. 2 SSV. Sie sind daher im Prinzip zulässig, auch wenn im Anhang 2 der SSV keine Symbole für Fahrzeugkombinationen abgebildet sind. Zwar wäre es denkbar, auf der Zusatztafel im Sinne von Art. 20 Abs. 2 SSV bloss das Symbol eines Anhängers abzubilden, welches im Vorschriftssignal 2.09 ("Verbot für Anhänger"; Art. 19 SSV) enthalten ist. Eine solche Signalisation, auf welcher nicht die ganze Fahrzeugkombination, sondern nur der Anhänger abgebildet ist, könnte aber Verwirrung stiften.
b) Gemäss Art. 106 Abs. 1 SVG erlässt der Bundesrat die zum Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Vorschriften. Er kann die Departemente ermächtigen, technische Einzelheiten, namentlich der Strassensignalisation sowie des Baus und der Ausrüstung der Strassenfahrzeuge, zu regeln. Nach Art. 115 Abs. 2 SSV kann das EJPD für die Ausführung, Ausgestaltung und Anbringung von Signalen, Markierungen, Leiteinrichtungen, Strassenreklamen und dergleichen Weisungen erlassen sowie technische Normen als rechtsverbindlich erklären. Die Weisung des EJPD vom 26. August 1993 über die Normung von Signalen, Markierungen und Leiteinrichtungen im Strassenverkehr sowie von Strassenreklamen bei Tankstellen (publiziert in BBl 1993 III 370) bestimmt, dass für Zusatztafeln das Normblatt SN 640 819a (Fassung vom Februar 1989) anzuwenden ist. Die Schweizer Norm SN 640 819a der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute unterscheidet in Ziff. 4 zwischen den deutlich verschiedenen Symbolen für "Lastwagen mit Anhänger" und für "Sattelschlepper".
Indem das EJPD Zusatztafeln mit diesen beiden Symbolen für Fahrzeugkombinationen einführte, hat es entgegen den Einwänden des Beschwerdegegners jedenfalls insoweit im Rahmen seiner Kompetenzen (Art. 106 Abs. 1 Satz 2 SVG, Art. 115 SSV) gehandelt, als diese Zusatztafeln gemäss Art. 20 Abs. 2 SSV als Zusatztafeln zum Signal "Höchstgewicht" verwendet werden. Jedenfalls insoweit stellt mit andern Worten die Weisung des EJPD vom 26. August 1993 (BBl 1993 III 370) eine zulässige Ausführung bzw. Ausgestaltung im Sinne von Art. 115 Abs. 2 SSV der in Art. 20 Abs. 2 SSV vorgesehenen Zusatztafel für Fahrzeugkombinationen dar. Ob Zusatztafeln mit den Symbolen für "Lastwagen mit Anhänger" bzw. für "Sattelschlepper"
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auch anderweitig verwendet werden dürften, ist hier nicht zu entscheiden.
c) Die unterschiedliche Behandlung von Lastwagen mit Anhänger einerseits und Sattelschleppern mit Sattelanhänger andererseits bei der Regelung von Ausnahmen vom Signal "Höchstgewicht" in einer Zusatztafel im Sinne von Art. 20 Abs. 2 SSV ist auch bei identischer Achsenzahl etwa angesichts der unterschiedlichen Verteilung der Achsenbelastung jedenfalls nicht derart sinnlos, dass sie als gesetzwidrig erscheint.
d) Das Piktogramm auf der Zusatztafel zum Signal "Höchstgewicht 20 t" bei der Reussbrücke in Sins entspricht dem in der Schweizer Norm SN 640 819a abgebildeten Symbol Z.8 für Lastwagen mit Anhänger. Diese Zusatztafel ist gemäss den vorstehenden Erwägungen gesetzmässig und erfasst nicht auch Sattelschlepper mit Sattelanhänger. Indem die Vorinstanz den Beschwerdegegner vom Vorwurf des Nichtbeachtens von Signalen mit der Begründung freisprach, dass die SSV keine Symbole für Lastwagen mit Anhänger bzw. für Sattelschlepper mit Sattelanhänger vorsehe, verletzte sie Bundesrecht.
Die vorinstanzliche Argumentation ist im übrigen ohnehin nicht schlüssig. Wenn die SSV entsprechend der Meinung der Vorinstanz das Piktogramm eines Lastwagens mit Anhänger nicht vorsähe, dann läge an sich der Schluss auf Ungültigkeit der Zusatztafel nahe, mit der Folge, dass für sämtliche Fahrzeuge das signalisierte Höchstgewicht von 20 Tonnen gälte.
Der Beschwerdegegner erfüllte durch das inkriminierte Verhalten demnach jedenfalls den objektiven Tatbestand der Missachtung von Signalen im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG.

3. Die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil reichen nicht aus, um zu entscheiden, ob der Beschwerdegegner schuldhaft, d.h. vorsätzlich oder fahrlässig, gehandelt habe, ob ihm allenfalls ein Irrtum (Art. 19, 20 StGB) zuzubilligen sei oder ob ein besonders leichter Fall im Sinne von Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2 SVG vorliege. Die Vorinstanz wird sich im neuen Verfahren mit diesen Fragen befassen. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdegegner als Berufschauffeur wissen sollte, dass eine Zusatztafel mit dem Piktogramm eines Lastwagens mit Anhänger nur für solche Fahrzeugkombinationen und nicht ohne weiteres auch für Sattelschlepper mit Sattelanhänger gilt, für welche besondere Piktogramme in Zusatztafeln bestehen.

4. ("Kostenfolgen")

Inhalt

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Sachverhalt

Erwägungen 1 2 3 4

Referenzen

Artikel: Art. 20 Abs. 2 SSV, Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 115 Abs. 2 SSV, Art. 64 Abs. 5 SSV mehr...