Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Urteilskopf

105 V 68


18. Urteil vom 4. April 1979 i.S. Ausgleichskasse des Kantons Bern gegen Schmid und Versicherungsgericht des Kantons Bern

Regeste

Art. 3 ELG.
Bei unverteilten Erbschaften ist der Grundsatz von Art. 18 ELV analog auf die Erträgnisse, Schuldzinsen und Unterhaltskosten anzuwenden.

Sachverhalt ab Seite 68

BGE 105 V 68 S. 68

A.- Die verwitwete Ida Schmid bezieht eine AHV-Rente. Der Nachlass ihres im Jahre 1970 verstorbenen Ehemannes besteht fast ausschliesslich aus einer Liegenschaft und ist bisher unter ihr und den Nachkommen noch unverteilt geblieben.
In den Jahren 1972 bis 1974 wurden ihr Ergänzungsleistungen zur AHV-Rente gewährt. Mit der Rentenerhöhung per 1. Januar 1975 fiel der diesbezügliche Anspruch der Versicherten weg. Ein Gesuch um Zusprechung von Ergänzungsleistungen vom Mai 1976 wurde wegen Überschreitung der Einkommensgrenze abgewiesen.
Am 15. Dezember 1976 bzw. 18. Januar 1977 ersuchte Ida Schmid erneut um Gewährung von Ergänzungsleistungen. Mit Verfügungen vom 16. Juni 1977 (für den Dezember 1976) und 17. Juni 1977 (für das Jahr 1977) wies die Ausgleichskasse des Kantons Bern das Gesuch wiederum wegen Überschreitung der Einkommensgrenze ab. Ausschlaggebend war, dass die Kasse unter dem Titel "Unterhaltskosten für Gebäude" nicht den von der Versicherten geltend gemachten Betrag von
BGE 105 V 68 S. 69
Fr. 11'496.--, sondern lediglich Fr. 778.-- als abzugsberechtigt erachtete.

B.- Gegen die Verfügungen vom 16. und 17. Juni 1977 erhob Ida Schmid Beschwerde. Sie beantragte, es sei der steuerrechtlich als nicht wertvermehrend anerkannte Unterhaltskosten-Betrag von Fr. 8'443.65 als abzugsberechtigt zu erklären.
Soweit damit ihre Verfügung vom 16. Juni 1977 betroffen wurde, schloss die Ausgleichskasse in ihrer Stellungnahme auf Abweisung der Beschwerde; soweit die Verfügung vom 17. Juni 1977 angefochten wurde, schloss die Kasse auf teilweise Gutheissung der Beschwerde mit Rückweisung der Akten an sie, zwecks Neuberechnung eines allfälligen Anspruchs auf Ergänzungsleistungen für das Jahr 1977. Sie wies unter anderem darauf hin, dass, entgegen der Berechnung in der angefochtenen Verfügung vom 17. Juni 1977, bei noch unverteilten Erbschaften, deren Nutzung faktisch dem überlebenden Ehegatten überlassen wird, diesem für die Belange der Ergänzungsleistungen ein Viertel des Nachlasses als Eigentum, die restlichen drei Viertel als Nutzniessung anzurechnen seien. Bei der Einkommensberechnung sei dementsprechend der Ertrag aus dem Nachlassvermögen zu einem Viertel infolge Eigentums und zu drei Viertel infolge Nutzniessung zu berücksichtigen. Die gleiche Unterteilung sei bei den abzugsberechtigten Schuldzinsen vorzunehmen. Als Gebäudeunterhaltskosten könnten indes anteilsmässig abgezogen werden: auf dem Eigentumsviertel der tatsächliche, nicht wertvermehrende Unterhalt; beim Nutzniessungsanteil, in Anlehnung an das Steuerrecht, ein Sechstel des Liegenschaftsertrages.
Mit Entscheid vom 24. Februar 1978 erkannte das Versicherungsgericht des Kantons Bern: "Soweit die Verfügung vom 16. Juni 1977 betreffend, wird die Beschwerde abgewiesen; betreffend die Verfügung vom 17. Juni 1977 wird sie insofern gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird zur Neuberechnung des EL-Anspruches für 1977 nach Massgabe der Motive." In den Erwägungen wurde der Verwaltung hinsichtlich Einkommensberechnung nahegelegt, diese sowohl unter Annahme einer Wahl des Eigentumsviertels durch die Versicherte als auch unter Annahme einer Wahl der Nutzniessung an der Hälfte des Nachlasses nach den von ihr selber
BGE 105 V 68 S. 70
in ihrer Stellungnahme festgelegten Berechnungsgrundsätzen für Liegenschaftsertrag, abzugsberechtigte Schuldzinsen und Gebäudeunterhaltskosten durchzuführen; massgebend sei dann das Mittel beider Werte. Als Alternativlösung sei auf eine hypothetische Wahl des Eigentumsviertels durch den überlebenden Ehegatten abzustellen.

C.- Mit der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die Ausgleichskasse, der Entscheid des Versicherungsgerichts sei teilweise aufzuheben; die Sache sei anschliessend an sie zurückzuweisen, damit sie eine neue Verfügung im Sinne ihrer Anträge vor der Vorinstanz erlassen könne.
Die Versicherte stellt ihrerseits den Antrag, die Ausgleichskasse sei anzuweisen, den von der Steuerbehörde anerkannten Unterhaltskosten-Betrag von Fr. 8'443.-- bei der Einkommensberechnung in Abzug zu bringen; eventualiter sei die Hälfte davon zu berücksichtigen, entsprechend dem ihr von den Miterben freiwillig zur Nutzniessung überlassenen halben Teil der Liegenschaft.
Das Bundesamt für Sozialversicherung schliesst auf Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde; der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und die Akten seien zur neuen Abklärung des EL-Anspruchs - unter Anrechnung je eines Viertels des Liegenschaftsertrags, der Hypothekarzinsen sowie der tatsächlich erwachsenen Gebäudeunterhaltskosten (in Anlehnung an Art. 18 ELV) - und zu neuer Verfügung an die Verwaltung zurückzuweisen.

Erwägungen

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 462 Abs. 1 ZGB erhält der überlebende Ehegatte, wenn der Erblasser Nachkommen hinterlässt, nach seiner Wahl entweder die Hälfte der Erbschaft zur Nutzniessung oder den Viertel zu Eigentum. Solange er von diesem Wahlrecht keinen Gebrauch macht, werden für die Belange der Ergänzungsleistungen zur AHV und IV ein Viertel des Nachlasses ihm und drei Viertel desselben zu gleichen Teilen den Kindern als Vermögen angerechnet (Art. 18 ELV).

2. a) Als Einkommen sind nach Art. 3 Abs. 1 lit. b ELG unter anderem auch die Einkünfte aus beweglichem oder unbeweglichem Vermögen anzurechnen. Darunter fallen ohne Zweifel auch die Einkünfte, welche Ida Schmid aus ihrem für
BGE 105 V 68 S. 71
die Ergänzungsleistungen massgebenden Vermögen von einem Viertel des Nachlasses bezieht. Zu prüfen bleibt jedoch die Frage, ob dies auch für die Einkünfte aus dem Teil des Nachlasses gilt, der laut Art. 18 ELV den Nachkommen als Vermögen anzurechnen ist, der aber faktisch der Versicherten zur Nutzniessung überlassen wird. Während die Ausgleichskasse bejahend dazu Stellung nimmt, ist das Bundesamt für Sozialversicherung der Ansicht, es handle sich dabei um eine nicht anrechenbare Verwandtenunterstützung im Sinne von Art. 3 Abs. 3 lit. a ELG.
Wie das Eidg. Versicherungsgericht in einem nicht veröffentlichten Urteil vom 9. November 1970 i.S. Reichmuth entschieden hat, kann den den Erbanspruch übersteigenden Zuwendungen von Miterben (Nachkommen) aus der Erbschaft der Charakter einer Verwandtenunterstützung gemäss den Artikeln 328 ff. ZGB zugesprochen werden. Im vorliegenden Fall ist von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen. Es wäre nämlich unverständlich, wenn eine derartige Geste nicht zu einer Besserstellung der Bedachten, sondern lediglich zu einer Entlastung der öffentlichen Hand führen würde.
b) Vom Einkommen sind laut Art. 3 Abs. 4 lit. b ELG die Schuldzinsen abzuziehen. Die Ausgleichskasse und die Vorinstanz scheinen sich darüber einig zu sein, dass bei der Berechnung des EL-Anspruchs die gesamten aus der hypothekarischen Belastung der Nachlassliegenschaft sich ergebenden Schuldzinsen vom Einkommen in Abzug zu bringen seien und nicht nur ein Viertel derselben gemäss der von Art. 18 ELV vorgesehenen Vermögensaufteilung.
Diese Auffassung kann nicht geteilt werden. Ihre Konkretisierung würde zur Folge haben, dass ein Leistungsansprecher durch Bezahlung von Schulden Dritter Ergänzungsleistungen erwirken könnte. Dies widerspräche der Zielsetzung von Art. 3 Abs. 1 lit. f ELG, wonach Einkünfte und Vermögenswerte, auf die zur Erwirkung von Ergänzungsleistungen verzichtet worden ist, als Einkommen anzurechnen sind. Entsprechend dem anrechenbaren Vermögensviertel ist daher lediglich ein Viertel der Schuldzinsen vom Einkommen der Versicherten abzuziehen.
c) Vom anrechenbaren Einkommen sind weiter die Gebäudeunterhaltskosten abzuziehen (Art. 3 Abs. 4 lit. c ELG). Art. 16 ELV präzisiert dazu, dass die Kosten des laufenden
BGE 105 V 68 S. 72
Unterhalts von Gebäuden nach den Grundsätzen der Wehrsteuergesetzgebung bewertet werden. Die Wehrsteuerpraxis des Kantons Bern lässt dabei dem Steuerpflichtigen die Wahl zwischen der Berücksichtigung der tatsächlichen, nicht wertvermehrenden Unterhaltskosten und der Berücksichtigung eines Pauschalabzugs im Ausmass von einem Sechstel des Brutto-Mietertrages. Ida Schmid macht geltend, es seien im Gegensatz zur Auffassung der Ausgleichskasse die gesamten, nicht wertvermehrenden Unterhaltskosten im Betrage von Fr. 8'443.-- von ihrem Einkommen in Abzug zu bringen. Die Vorinstanz stellt demgegenüber fest, dass der Nutzniesser gemäss Art. 764 und 765 ZGB nur für den "gewöhnlichen" und nicht für den gesamten laufenden Unterhalt der Sache aufzukommen habe. Was den Nutzniessungsanteil anbelangt, sei deshalb die Beschränkung des Abzugs auf den niedrigeren steuerlichen Pauschalbetrag (im Sinne der Ausgleichskasse) nicht zu beanstanden. Die Auffassung der Vorinstanz ist mit dem Wortlaut von Art. 16 ELV nicht zu vereinbaren. Diese Bestimmung spricht ausdrücklich vom "laufenden" Unterhalt von Gebäuden, der für die Bewertung der Unterhaltskosten massgeblich ist. Eine Einschränkung auf den "gewöhnlichen" Unterhalt findet daher im Verordnungstext keine Stütze. Abgesehen davon könnte eine solche Unterscheidung im konkreten Einzelfall zu schwierigen Abgrenzungsfragen führen. Diese Schwierigkeiten liessen sich allerdings vermeiden, wenn im Sinne der Vorinstanz für Nutzniesser lediglich die Pauschalierung der Unterhaltskosten zugelassen würde. Art. 16 ELV verweist jedoch für die Bewertung der Unterhaltskosten ganz allgemein auf die Grundsätze der Wehrsteuergesetzgebung, und zwar ungeachtet dessen, ob ein Leistungsansprecher Eigentümer oder Nutzniesser ist. Er lässt somit für eine unterschiedliche Behandlung von Eigentümern und Nutzniessern bezüglich der Unterhaltskosten keinen Spielraum. Art. 16 ELV bietet ebensowenig eine Handhabe für eine Abweichung von der Wehrsteuerpraxis hinsichtlich der Varianten zur Berücksichtigung der Gebäudeunterhaltskosten. Wenn daher der Kanton Bern dem Steuerpflichtigen ein Wahlrecht zwischen dem Abzug der tatsächlichen, nicht wertvermehrenden Kosten und der Pauschale einräumt, kann dieses für die Berechnung des EL-Anspruchs nicht dadurch ausgeschlossen werden, dass für den Nutzniessungsanteil zum vornherein
BGE 105 V 68 S. 73
nur eine Variante - in casu die Pauschalierung - berücksichtigt wird. Im vorliegenden Fall ist demgemäss auf die tatsächlichen, von der Steuerbehörde anerkannten Unterhaltskosten abzustellen. Ida Schmid ist der Auffassung, bei der Berechnung ihres Anspruchs auf Ergänzungsleistungen seien die vollen, von der Wehrsteuer anerkannten Unterhaltskosten im Betrage von Fr. 8'443.-- von ihrem Einkommen in Abzug zu bringen. Darin läge jedoch - wie schon bezüglich Schuldzinsen unter Ziffer 2b festgehalten wurde - ein Widerspruch zur Zielsetzung von Art. 3 Abs. 1 lit. f ELG. Es wäre auch unlogisch, bei einer de-facto-Nutzniessung an einer unverteilten Erbschaft für die Einkommensberechnung in Anlehnung an Art. 18 ELV nur ein Viertel der Erträgnisse, bei den Abzügen für den Gebäudeunterhalt jedoch einen grösseren Anteil zu berücksichtigen. Dass eine derartige Lösung zu Manipulationen geradezu herausfordern würde, liegt auf der Hand. Als Abzug für Gebäudeunterhaltskosten ist deshalb bei der Berechnung des Einkommens der Versicherten nur ein Viertel des von ihr geltend gemachten Betrages zu berücksichtigen.

3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass bei unverteilten Erbschaften der Grundsatz von Art. 18 ELV betreffend Anrechnung eines Viertels des Nachlasses als Vermögen analog auch auf die Erträgnisse, Schuldzinsen und Unterhaltskosten desselben anzuwenden ist. Die Argumentation der Ausgleichskasse, dass darin eine Benachteiligung des überlebenden Ehegatten zu erblicken sei, wenn die Unterhaltskosten die Erträgnisse einer Liegenschaft übersteigen, ist abzulehnen. Es mag zwar in der Praxis Fälle geben, in denen es für die überlebenden Ehegatten kaum möglich sein wird, von den Kindern einen Beitrag an die hohen Gebäudekosten zu erhalten, da diese nicht zu irgendwelchen Leistungen bereit sind. In derartigen Fällen sind jedoch vorerst die vom Zivilrecht gebotenen Möglichkeiten zu einer Bereinigung der Verhältnisse auszuschöpfen. Solange dies ausbleibt, ist es nicht Sache der Ergänzungsleistung, ausgleichend öffentliche Mittel einzuschiessen.
Für die von der Vorinstanz vorgeschlagene Berechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen sowohl auf Grund des Eigentumsviertels als auch auf Grund der Nutzniessung an der Hälfte des Nachlasses mit nachfolgender Zusprechung des Mittels beider Ergebnisse fehlt die diesbezügliche rechtliche und sachliche Grundlage.
BGE 105 V 68 S. 74

Dispositiv

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Februar 1978 und die Verfügung der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 17. Juni 1977 aufgehoben werden. Die Sache wird an die Ausgleichskasse des Kantons Bern zur Neuberechnung im Sinne der Erwägungen und zu neuer Verfügung zurückgewiesen.

Inhalt

Ganzes Dokument
Regeste: deutsch französisch italienisch

Sachverhalt

Erwägungen 1 2 3

Dispositiv

Referenzen

Artikel: Art. 18 ELV, Art. 16 ELV, Art. 3 Abs. 1 lit. f ELG, Art. 3 ELG mehr...