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Regeste

Verletzung in den persönlichen Verhältnissen (Art. 28 ZGB).
Unterbrechung der Verjährung bei Solidarität (Art. 136 Abs. 1 OR).
1. Solidarität im Sinne von Art. 50 Abs. 1 OR liegt nur vor, wenn jeder Schädiger vom Tatbeitrag des andern Kenntnis hat oder bei der erforderlichen Aufmerksamkeit haben könnte (E. 4a).
2. Art. 136 Abs. 1 OR ist nur bei echter Solidarität anwendbar (E. 4b).
3. Die gerichtliche Feststellung, eine Presseäusserung sei unwahr und verletze das Persönlichkeitsrecht des Klägers, kann als Mittel zur Beseitigung der Störung dienen (E. 5a).
4. Der Schutz des Persönlichkeitsrechts endet mit dem Tod des Berechtigten. Die Persönlichkeitsgüter Verstorbener können nur von deren Angehörigen gewahrt werden, indem sich diese auf ihr eigenes Persönlichkeitsrecht stützen. Eintritt der Erben in die vom Verstorbenen angehobene Klage? (E. 5b).

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Referenzen

Artikel: Art. 136 Abs. 1 OR, Art. 28 ZGB, Art. 50 Abs. 1 OR