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Regeste

Anforderungen an den Inhalt der Mahnung gemäss Art. 20 Abs. 1 VVG.
Das in Art. 20 Abs. 1 VVG vorgesehene Mahnschreiben, mit dem der Versicherer den Schuldner auffordert, die verfallene Prämie innerhalb von 14 Tagen zu bezahlen, muss alle Säumnisfolgen nennen, mithin nicht nur das Ruhen der Leistungspflicht des Versicherers nach Art. 20 Abs. 3 VVG, sondern auch das Recht des Versicherers, vom Vertrag zurückzutreten, beziehungsweise die Vermutung des Rücktritts gemäss Art. 21 Abs. 1 VVG (E. 2).

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Referenzen

Artikel: Art. 20 Abs. 1 VVG, Art. 20 Abs. 3 VVG, Art. 21 Abs. 1 VVG