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Regeste

Ausstand von Gerichtsmitgliedern, Art. 22 Abs. 1 lit. b OG.
Zuständigkeit zur Beurteilung von Ausstandsbegehren (Erw. 2). Begriff des Handelns in einer anderen Stellung als Mitglied einer richterlichen Behörde (Erw. 3, 4).

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Regeste: deutsch französisch italienisch

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Artikel: Art. 22 Abs. 1 lit. b OG

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