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Regeste

Art. 42 Abs. 1 AVIG, Art. 65 Abs. 1 AVIV: Schlechtwetterentschädigung.
- Ein einzelner Betriebszweig innerhalb eines Unternehmens kann grundsätzlich für sich allein zu den in der Liste gemäss Art. 65 Abs. 1 AVIV aufgezählten Erwerbszweigen mit Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung gehören; Voraussetzungen (Erw. 2c).
- Während die Montage von Strassenleitplanken zum Strassenbau gehört und unter den Tiefbau (Art. 65 Abs. 1 lit. a AVIV) zu subsumieren ist (Erw. 2b), fällt ein Betrieb bzw. Betriebszweig, welcher Strassenleitplanken produziert und montiert, in analoger Anwendung von BGE 111 V 397 Erw. 4d unter keine der in jener Liste aufgezählten Erwerbszweige mit Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung (Erw. 3).

Inhalt

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

BGE: 111 V 397

Artikel: Art. 65 Abs. 1 AVIV, Art. 42 Abs. 1 AVIG, Art. 65 Abs. 1 lit. a AVIV