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Art. 117 lit. a ZPO; unentgeltliche Rechtspflege; Bedürftigkeit.
Der Kapitalbezug der beruflichen Vorsorge nach Eintritt des Versicherungsfalls ist bei der Ermittlung der Mittellosigkeit nach Art. 117 lit. a ZPO dem Vermögen des Gesuchstellers um unentgeltliche Rechtspflege anzurechnen (E. 2-4).
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Artikel: Art. 117 lit. a ZPO