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Regeste

Legitimation von Berufs- und Wirtschaftsverbänden sowie von Konsumentenschutzorganisationen zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde auf dem Gebiet des unlauteren Wettbewerbs (Art. 270 Abs. 1 BStP; Art. 23 i.V.m. Art. 9 und 10 Abs. 2 UWG; Art. 31sexies Abs. 2 BV).
"Zivilforderungen" im Sinne von Art. 270 Abs. 1 BStP sind auch Ansprüche auf Unterlassung, Beseitigung und Feststellung der Widerrechtlichkeit einer Verletzung gemäss Art. 9 Abs. 1 UWG (E. 3c/aa).
Die Einstellung des Verfahrens mangels objektivem Tatbestand kann sich auf die Beurteilung einer solchen Zivilforderung auswirken (E. 3c/bb).
Berufs- und Wirtschaftsverbände sowie Konsumentenschutzorganisationen sind auf dem Gebiet des unlauteren Wettbewerbs in ihrer Eigenschaft als Strafantragsteller zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde befugt (E. 3c/cc).

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Referenzen

Artikel: Art. 270 Abs. 1 BStP, Art. 9 und 10 Abs. 2 UWG, Art. 31sexies Abs. 2 BV, Art. 9 Abs. 1 UWG