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Regeste

Art. 29 Abs. 2 OG: Parteivertretung vor dem Bundesgericht.
Die Anwaltspraktikanten des Kantons Genf sind nicht ermächtigt, als Parteivertreter vor Bundesgericht aufzutreten, selbst wenn sie im kantonalen Verfahren die Parteivertretung in einem Straffall in eigener Verantwortung besorgt haben und nach kantonalem Recht in Strafsachen den patentierten Anwälten gleichgestellt sind.

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Referenzen

Artikel: Art. 29 Abs. 2 OG