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Regeste

Art. 92 EntG.
1. Zu den "Kanzleigebühren", wie sie für den Eigentumsübergang infolge Enteignung einzig erhoben werden dürfen, sind nicht die Handänderungsgebühren zu rechnen, die die Kantone gemäss Art. 954 ZGB für sich erheben können, sondern nur die eigentlichen Kanzleigebühren (Erw. 1).
2. Begriff der einfachen Kanzleigebühr; welche Schranken sind ihr gezogen? (Erw. 2).

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Referenzen

Artikel: Art. 92 EntG, Art. 954 ZGB