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Regeste

Art. 132 Abs. 2 OG (in der seit 1. Juli 2006 geltenden Fassung), Art. 104 lit. a, Art. 105 Abs. 2 OG: Kognition des Eidgenössischen Versicherungsgerichts bei der Invaliditätsbemessung.
Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nach der neuen Kognitionsregelung. (Erw. 2.2)
Abgrenzung zwischen Tat- und Rechtsfrage bei der Invaliditätsbemessung im Allgemeinen (Erw. 3.1), in Bezug auf Gesundheitsschaden, Arbeitsfähigkeit und Zumutbarkeitsprofil (Erw. 3.2) sowie auf der beruflich-erwerblichen Stufe (Erw. 3.3). Anwendungsfall. (Erw. 4)

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Referenzen

Artikel: Art. 132 Abs. 2 OG, Art. 104 lit. a, Art. 105 Abs. 2 OG