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Regeste

Beginn des Rentenanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG).
Bestimmung der Wartezeit eines Versicherten, der seinen frühern Beruf nicht mehr ausüben kann, im neuen Beruf weniger verdient und später in diesem Beruf eine zusätzliche gesundheitlich bedingte Lohneinbusse erleidet.

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 29 Abs. 1 IVG

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