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Regeste

Einrede der Rechtshängigkeit. Verzugszins.
1. Erweiterung der Kognition des Bundesgerichts bei der Rechtshängigkeit analog zu derjenigen bei der materiellen Rechtskraft? Frage offen gelassen, weil sich die Anwendbarkeit von Bundesrecht im vorliegenden Fall auch aus staatsvertraglicher Regelung ergibt (E. 1a).
2. Identität von negativer Feststellungsklage und Leistungsklage in bezug auf die Frage der Rechtshängigkeit verneint (E. 1b).
3. Der Zinsanspruch fällt auch dann unter die gesetzlichen Verzugsfolgen von Art. 499 Abs. 2 Ziff. 1 OR, wenn der Zinssatz vertraglich festgelegt worden ist (E. 4b).

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Referenzen

Artikel: Art. 499 Abs. 2 Ziff. 1 OR