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Regeste

Doppelbesteuerungsverbot (Art. 46 Abs. 2 BV): steuerliche Erfassung von verdeckten Gewinnausschüttungen einer Gesellschaft zu Gunsten einer Schwestergesellschaft in einem anderen Kanton in Form von Lieferungen oder Leistungen zu ungenügenden Preisen.
1. Anfechtung einer Veranlagungsverfügung mit einem kantonalen Rechtsmittel und gleichzeitig mit einer staatsrechtlichen Beschwerde wegen Verletzung des Doppelbesteuerungsverbots: Sistierung des Verfahrens vor Bundesgericht? (E. 1)
2. Beschwerdelegitimation (Art. 88 OG) der Gesellschaft, die wirtschaftlich mit der Steuerpflichtigen besonders verbunden ist? Frage offen gelassen (E. 2).
3. Doppelbesteuerung:
a) Begriff im allgemeinen und des Gewinns im Sinne von Art. 46 Abs. 2 BV (E. 3a und 3b);
b) von der Rechtsprechung als unerlaubt betrachtete Doppelbesteuerung wirtschaftlich miteinander verbundener Steuersubjekte und zulässige blosse Doppelbelastungen (E. 3c und 3d);
c) eine, selbst übermässige, Besteuerung der Gesellschaft, die einer Schwestergesellschaft mit Sitz in einem anderen Kanton Leistungen zu offensichtlich ungenügenden Preisen erbringt, verletzt an sich nicht das Doppelbesteuerungsverbot; dies setzt voraus, dass die begünstigte Gesellschaft ihrerseits vom Sitzkanton für einen Teil des Gewinns besteuert wird (aktuelle Doppelbesteuerung; E. 3e, 3f und 3g);
d) aktuelle Doppelbesteuerung im konkreten Fall verneint (E. 4, 5).

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Referenzen

Artikel: Art. 46 Abs. 2 BV, Art. 88 OG