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Regeste

Art. 264 BStP, Art. 351 StGB.
Die Behörden des Kantons, dem auf Grund des in der Anzeige behaupteten Sachverhaltes die Gerichtsbarkeit zu einer von Amtes wegen anzuhebenden Strafverfolgung zukäme, haben die für die Bestimmung des Gerichtsstandes erheblichen Tatsachen abzuklären.

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Artikel: Art. 264 BStP, Art. 351 StGB