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Regeste

Art. 95 Abs. 1 AVIG.
Nach Ablauf einer Zeitspanne, die der Rechtsmittelfrist bei formellen Verfügungen entspricht, darf die Verwaltung in einer unbeanstandet gebliebenen faktischen Verfügung zugesprochene Versicherungsleistungen nur unter den Voraussetzungen der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision zurückfordern (Änderung der Rechtsprechung).

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Referenzen

Artikel: Art. 95 Abs. 1 AVIG