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Regeste

Art. 220 StGB. Entziehen und Vorenthalten von Unmündigen.
Allein die Inhaber der elterlichen oder vormundschaftlichen Gewalt können im Rahmen dieser Bestimmung Strafantrag stellen; Verwaltungsbehörden sind dazu selbst mit Ermächtigung der vormundschaftlichen Behörden nicht befugt.

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Referenzen

Artikel: Art. 220 StGB