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Regeste

Art. 9 Abs. 2, Art. 11 Abs. 1 lit. a und g ELG; Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der nicht invaliden Ehefrau eines AHV-altersrentenberechtigten EL-Ansprechers; Anpassungsfrist.
Unter dem Titel des bei der Berechnung der Ergänzungsleistung (EL) anrechenbaren Verzichtseinkommens ist grundsätzlich auch ein hypothetisches Einkommen des (nicht invaliden) Ehegatten eines EL-Ansprechers zu berücksichtigen (E. 3). Dabei ist dem Ehegatten rechtsprechungsgemäss sowohl im Falle laufender als auch erstmals beantragter EL eine realistische Übergangsfrist für die zumutbare Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder die Ausdehnung eines Arbeitspensums einzuräumen. Dies gilt dort nicht, wo mit Blick auf einen absehbaren künftigen EL-Bezug des einen Ehepartners, beispielsweise infolge Eintritts in das AHV-Rentenalter und Aufgabe der Erwerbstätigkeit, dem anderen Ehepartner im Vorfeld genügend Zeit zur Verfügung stand, um sich erwerblich einzugliedern (E. 5.4).

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 11 Abs. 1 lit. a und g ELG