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Regeste

Art. 49 Abs. 1 und 2 StGB; Zusatzstrafe (retrospektive Konkurrenz).
Methodik der Zusatzstrafenbildung; Art. 49 Abs. 2 StGB erlaubt keine erneute Beurteilung der in Rechtskraft erwachsenen Grundstrafe (E. 2.4.1).
Die Zusatzstrafe ist die infolge Asperation mit der Grundstrafe reduzierte Strafe für die neu zu beurteilenden Taten (E. 2.4.4).

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Referenzen

Artikel: Art. 49 Abs. 1 und 2 StGB, Art. 49 Abs. 2 StGB