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Regeste

Art. 103 lit. b OG; Art. 52 Abs. 1 lit. b, Art. 90 f. KVG: Legitimation des Bundesamtes für Sozialversicherung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Entscheide der Eidg. Rekurskommission für die Spezialitätenliste.
- Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Entscheide der Eidg. Rekurskommission für die Spezialitätenliste berechtigt ist das Eidg. Departement des Innern und nicht das Bundesamt für Sozialversicherung.
- Es ist entgegen BGE 124 V 300 Erw. 2 nicht überspitzt formalistisch zu verlangen, dass das Departement in eigenem Namen Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhebt, wobei es das Bundesamt mit der Prozessvertretung beauftragen kann (Änderung der Rechtsprechung).

Inhalt

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

BGE: 124 V 300

Artikel: Art. 103 lit. b OG

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