Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 

Regeste

Ordnungsverletzung, Busse (Art. 104 ff. ZG).
1. Zuständigkeit des Bundesgerichts (Art. 99 Ziff. VIII OG): Eine Verfügung, mit welcher ein Täter zu mehreren Ordnungsbussen in einem Fr. 100 übersteigenden Gesamtbetrage verurteilt wird, unterliegt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesgericht übernimmt auch die Beurteilung einer konnexen Beschwerde gegen eine Verfügung, die einem anderen Täter eine einzige, Fr. 100 nicht übersteigende Busse auferlegt (Erw. 2).
2. Ordnungsverletzung bei der Ausfuhr von Waren im schweizerischitalienischen Zwischenauslandsverkehr (Erw. 3).
3. Der Täter kann auch dann gebüsst werden, wenn ihn kein Verschulden trifft (Erw. 4).
4. Ist die Schuldlosigkeit oder die Schwere des Verschuldens bei der Bemessung der Ordnungsbusse zu berücksichtigen? (Erw. 5).
5. Gefährdung der schweizerischen Zollinteressen. Bemessung der Busse nach dem Grad dieser Gefährdung. Überschreitung des der Verwaltung eingeräumten Ermessens? (Erw. 6).

Inhalt

Ganzes Dokument
Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 104 ff. ZG, Art. 99 Ziff. VIII OG