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Regeste

Art. 111 OR; Umfang der Substanziierungspflicht bei Abruf der Garantiesumme.
In Bezug auf den Eintritt des Garantiefalls gilt eine streng formalisierte Betrachtungsweise, die allein auf den Wortlaut der Garantieklausel abstellt (E. 3.4). Der Begünstigte ist nicht verpflichtet, den Eintritt des Garantiefalls über den Wortlaut der Garantieklausel hinausgehend näher zu substanziieren (E. 3.5).

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Regeste: deutsch französisch italienisch

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Artikel: Art. 111 OR

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