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Regeste

Art. 251 StGB; Fälschung.
Eine vom Schuldner unter falschem Namen unterschriebene Schuldanerkennung stellt eine Urkundenfälschung dar, sobald sie den Gläubiger daran hindert, seine Ansprüche im Prozess geltend zu machen (E. 5).

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Referenzen

Artikel: Art. 251 StGB

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